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LG Bonn, 19.08.2015 - 9 O 188/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Grundpflege, Behandlungspflege
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundpflege, Behandlungspflege
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zivilrechtliche Abgrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Behandlungspflege und Grundpflege bei einer 24-Stunden-Versorgung; Abrechnung der Erbringung ambulanter Intensivpflege und der Durchführung notwendiger Grundpflege über insgesamt 24 ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.06.2011 - III ZR 203/10
Dienstvertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen: Inhaltskontrolle einer …
Auszug aus LG Bonn, 19.08.2015 - 9 O 188/13
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10 ergibt sich nichts Anderes. - BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R
Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die …
Auszug aus LG Bonn, 19.08.2015 - 9 O 188/13
Wenn die Beklagte alle wesentlichen Umstände gekannt hätte, hätte sie einer Abrechnung der Grundpflege nach Sachleistungskomplexen nicht zugestimmt, sondern hätte diese aus nachvollziehbaren, sachlichen Gründen abgelehnt und hätte auf einer einheitlichen Stundenabrechnung bestanden - und zwar wegen des Urteils des BSG vom 17.06.2010 (B 3 KR 7/09 R) und der hierauf basierenden Abrechnungsweise der B (Krankenversicherung und Pflegeversicherung).
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
Außerdem werde auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.08.2015 (Az.: S 9 O 188/13) verwiesen. - LG Ravensburg, 07.08.2023 - 5 T 22/23
Statthaftes Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in einem Ergänzungsurteil …
Die Mehrkostenmethode wird von der überwiegenden Rechtsprechung bei einer gemischten Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ff., 91a Abs. 1 ZPO angewendet (OLG Hamm, NJOZ 2014, 1076; LG Dortmund, Urteil vom 15. Juli 2013 - 7 O 321/12 -, juris zu Rn. 21 f.; LG Bonn, Urteil vom 19. August 2015 - 9 O 188/13 -, Rn. 52, juris.